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Satzung der Hofgesellschaft


Satzung & Beiträge
H O F G E S E L L S C H A F T
SATZUNG vom 15. Februar 2002
(i.d.F. vom 18. 6. 2004)

§1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Hofgesellschaft. Kulturhistorischer Verein Güstebieser Loose und Umgegend e.V." (im folgenden: KHV).
2. Sitz des KHV ist Neulewin.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Freienwalde einzutragen.

§2
Zweck
1. Zweck des KHV ist es, die Öffentlichkeit und regionale Entscheidungsträger für die Bewahrung von historischen Dorf- und Hofstrukturen zu sensibilisieren, die Eigentümer erhaltenswerter Höfe und Anlagen zu unterstützen und zu beraten, beispielhafte Initiativen bekanntzumachen, über Gesetze und Vorschriften auf dem Gebiet der Dorferneuerung und der Denkmalpflege zu informieren und so die Attraktivität der Region als Reise- und Erholungsgebiet zu befördern. Der KHV möchte Hinweise zur Errichtung von Dorfgestaltungs- satzungen geben und deren Inhalte durchsetzen helfen.

2. Schwerpunkte der Arbeit des KHV sind

- die Unterstützung privater und öffentlicher Initiativen zur Rettung alter Haus- und Hofstrukturen,
- die Unterstützung künstlerischer und handwerklicher Aktivitäten im Hinblick auf eine Verbindung der historischen Kulturlandschaft mit moderner Kunst, u.a. Schaffung zusätzlicher Angebote für die „Kunstloose Tage",
- die Errichtung eines Vereinsheims als öffentlicher Informations- und Treffpunkt.

3. Zu den einzelnen Schwerpunkten werden kompetente Partner hinzugezogen und Arbeitsgruppen gebildet.

4. Der KHV versteht sich als Partner des Heimat- und Geschichtsvereins Neulewin e.V. und arbeitet mit diesem eng zusammen.

§3
Gemeinnützigkeit
Der KHV verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der KHV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des KHV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KHV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des KHV kann werden
jede natürliche Person, die über einen erhaltenswerten Hof in Neulewin und Umgebung verfügt und die die Gemeinnützigkeit des KHV anerkennt, seine Ziele bejaht und deren Erreichung fördert (persönliche Mitglieder), jede juristische Person, die im Sinne des Vereinszwecks tätig ist, die Ziele des KHV bejaht und deren Erreichung fördert (korporative Mitglieder), jede natürliche oder juristische Person, die durch finanzielle oder materielle Zuwendungen die Erreichung der Zwecke des KHV befördern will (Fördermitglieder).

2. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Über die Aufnahme, den Ausschluß oder über Ausnahmen vom §4 (1) entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß wegen Verstoßes gegen die Satzung, Beitrags- ordnung oder Mitgliedschaftspflichten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

4. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben, die sich besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

5. Die Mitgliedschaft ist im Mitgliederverzeichnis einzutragen.

§5
Organe des KHV
Die Organe des KHV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Die Einladungsfrist von 14 Tagen ist dabei einzuhalten und die Tagesordnung mitzuteilen.

2. Wenn 10% der Mitglieder es verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplanes,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
Wahl des Vorstands, Abberufung und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern,
Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Beschluß über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7
Der Vorstand
1. Der Vorstand des KHV besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der KHV wird im Rechtsverkehr durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereins- geschäfte im Rahmen dieser Satzung und berichtet auf jeder Mitgliederversammlung über deren Ergebnisse.

2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitglieder- versammlung auf zwei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4. Für die Vorstandsmitglieder besteht Sitzungszwang. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.

§8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§9
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Geschäftsführung und den sachgerechten Umgang mit den Finanzen des KHV zu prüfen. Sie berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

§10
Beitragszahlung
1. Die Beitragszahlung ist Bestandteil der Satzung und wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und -modalitäten geregelt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringeschuld.

§11
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.

§12
Auflösung des KHV
1. Die Auflösung des KHV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des KHV oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Heimat- und Geschichtsverein Neulewin e.V. oder ersatzweise an die Gemeindekasse Neulewin zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung.

Anlage:
Beitragsordnung
1. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig und ist bis spätestens 3o. März dieses Jahres zu entrichten.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro.

3. Der Beitrag wird im Beitragsbuch des KHV nachgewiesen.

4. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand nach sozialen Erwägungen.

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